Was haben der Betriebsrat und die Car Policy miteinander zu tun? Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Car Policy und den Firmenwagen? Gar nicht so einfach zu klären. In einem Unternehmen mit Betriebsrat kann dieser ein Recht auf Mitbestimmung bei Dienstwagen haben. Inwiefern der Betriebsrat bei der Car Policy und dem Firmenwagen mitreden darf, erläutern wir in diesem Artikel.
Inhalt dieses Artikels
Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Car Policy?
Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Mitarbeitervertretung in Form eines Betriebs- oder Personalrats bei der Car Policy des Unternehmens durchaus mitentscheiden darf. Allerdings nur bei ausgewählten Fragen. Um zu verstehen, welche Aspekte der Car Policy oder Bereiche des Firmenwagens das miteinschließt, lohnt es sich, in das Betriebsverfassungsgesetz zu schauen.
Car Policy und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat
Die für die Car Policy entscheidenden Passagen des Betriebsverfassungsgesetzes finden sich im Paragraphen 87, der die allgemeinen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats klärt.
Diese Mitbestimmungsrechte treten dann in Kraft, wenn für die zu entscheidenden Bereiche keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Diese haben gegenüber den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates Vorrang.
Dabei sind es vier Punkte aus dem Paragraphen, die bei einer Dienstwagenvorschrift ins Gewicht fallen könnten und dem Personalrat Mitsprache einräumen:
§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Da die Mehrzahl der Firmenwagen in erster Linie für betriebliche Zwecke genutzt wird und die Fahrten im Wagen Teil der Arbeitszeit sind, gilt natürlich auch die allgemeinste aller Regelungen dieses Paragraphen. Das Unternehmen als Fahrzeughalter muss den Mitarbeitern mitteilen, was er von ihnen in Bezug auf den Dienstwagen erwartet, welche Rechte sie haben und welche Rechte sich das Unternehmen vorbehält.
Die Forderung nach einem bestimmten Umgang mit dem Firmenwagen und die Pflege dessen kann als Teil des Arbeitnehmerverhaltens im Betrieb verstanden werden. Bei dieser Auslegung darf der Betriebsrat mitreden, sobald der Betrieb den Umgang mit dem Firmenwagen reglementiert.
Konkret kann dieser erste Teil des Paragraphen zum Beispiel bei der Führerscheinkontrolle zum Tragen kommen.
Die Führerscheinkontrolle überprüft in festgelegten Abständen, ob die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz eines gültigen Führerscheins ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um den Flottenwagen auch fahren zu dürfen.
Wenn das Unternehmen entscheidet, in welcher Form die Führerscheinkontrolle durchgeführt wird, darf der Betriebsrat mitentscheiden.
§ 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Ob es nun der eigene Firmenwagen ist, der privat genutzt wird, das Flottenfahrzeug oder der Poolwagen, der nur im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen gefahren wird: Sobald technische Vorrichtungen Teil der Ausstattung des Wagens sind, die dem Unternehmen die Möglichkeit gewähren, irgendeine Form der Überwachung von Verhalten oder Leistung der Fahrer durchzuführen, muss der Betriebsrat mit eingebunden werden.
Dabei ist es egal, ob Technologien zur Überwachung von Werk aus in das Fahrzeug mit eingebaut sind oder der Wagen im Nachgang aufgerüstet wird. Das Mitspracherecht besteht auch unabhängig davon, ob die Technologie zur Überwachung auch tatsächlich Anwendung findet oder ungenutzt bleibt. Allein die Möglichkeit, das Fahrerverhaltens nachhalten zu können, bedingt, dass der Personalrat bei der Entscheidung mit hinzugezogen werden muss.
Durch konkrete Beispiele für solche Technologien versteht man den Gesetzestext besser. Zum einen sind Zeiterfassungssysteme zu nennen, die festhalten, wie und in welchen Zeiträumen die Fahrzeuge genutzt werden. Auch der Einbau von GPS-Systemen unterliegt der Zustimmung des Betriebsrats. Denn wenn sie zulassen, dass man aus der Ferne den jeweiligen Standort der Fahrer überwachen kann, greift das Mitbestimmungsrecht.
Bei einer elektronischen Führerscheinkontrolle dürfte dieser Teil des Paragraphen übrigens nicht greifen. Digitalen Führerscheinkontrollen speichern nämlich keine Informationen, die Rückschlüsse auf Verhalten der Fahrer oder Nutzung der Fahrzeuge zulassen. Die Mitarbeitervertretung hat in dem Fall dann kein Mitbestimmungsrecht.
§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
Es versteht sich von selbst, dass bei einem betrieblich genutzten Auto auch der Arbeitsschutz eine Rolle spielt. Der Betriebsrat ist speziell bei allen Aspekten des Fuhrparks mit einzubinden, die den Arbeitsschutz und die Gesundheit der Fahrer berühren.
Eine der wichtigsten Aufgaben innerhalb eines Fuhrparks ist die Fahrerunterweisung. Mit der werden die Fahrer des Fuhrparks im sicheren Umgang mit den Fahrzeugen geschult.
Das beinhaltet auch allgemeine Aspekte, wie Fahrverhalten, die Vermeidung von Gefahren im Straßenverkehr sowie konkrete Handlungsanweisungen bei Unfällen und Gefahrensituationen. Die Schulung sollte regelmäßig durchgeführt und inhaltlich aktualisiert werden. Sie muss jedoch mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Die Inhalte und konkrete Umsetzung der Fahrerunterweisung werden dabei in jedem Fall mit dem Betriebsrat abgesprochen.
Unternehmen sollten bei der Fahrerunterweisung übrigens nicht sparen, denn eine lückenhafte oder nicht gesetzeskonforme Durchführung der Führerscheinkontrolle kann empfindliche Geldbußen und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Im Rahmen des Gesundheitsschutzes kann der Betriebsrat auch bei Ausstattung der Wagen mitreden. Wenn die Mitarbeiter einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitszeit auch mit Autofahren verbringen, kann sich das viele Sitzen hinter dem Steuer auf die Gesundheit auswirken. Der Betriebsrat kann also erwirken, dass durch bestimmte zusätzliche Ausstattungsmerkmale bei den Firmenwagen ein Mindestmaß an gesundheitserhaltendem oder gesundheitsförderndem Komfort gewährleistet ist.
§ 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
Häufig wird der Firmenwagen auch als Gratifikationsmittel und als Entgeltmethode genutzt. Das ist für sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Vorteil:
- Trotz der Besteuerung des geldwerten Vorteils nach 1-Prozent-Regel oder Fahrtenbuch, spart ein Arbeitnehmer viel Geld, wenn ihm ein Firmenwagen gestellt wird.
- Durch den Gehaltsbestandteil auf vier Rädern sparen die Unternehmen an Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen, die sonst zahlen müssten. Gleichzeitig können die Autos bei der Steuer mit abgeschrieben werden.
Dieser Abschnitt der Mitbestimmungsrechte ermöglicht es dem Betriebsrat, Einfluss zu nehmen, weil das Stellen eines Firmenwagens den Mitarbeitern als Teil der Lohngestaltung zu Gute kommt.
Der Betriebsrat kann durch das Mitspracherecht an dieser Stelle darauf achten, dass die Car Policy lohngerecht und fair gegenüber allen Mitarbeitern mit Firmenwagen ist. Neben der Vergabegerechtigkeit und Transparenz stellt er außerdem sicher, dass durch die Überlassung des Dienstwagens der Anspruch auf das tariflich festgelegte Gehalt unberührt bleibt.
Kann der Betriebsrat bei der Wahl des Dienstwagens mitbestimmen?
Trotz Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Car Policy sind der Mitbestimmung auch Grenzen gesetzt.
Der Betrieb gibt den verschiedenen Anspruchsgruppen innerhalb der Belegschaft durch die Car Policy vor, aus welchen Marken und Ausstattungsmerkmalen die Firmenwagen konfiguriert werden dürfen. Alle Merkmale der Fahrzeuge, die durch §87 Mitbestimmungsgesetz des Betriebsverfassungsgesetzes nicht betroffen sind, erfordern daher auch keinerlei Absprache mit der Personalvertretung.
Das bedeutet konkret, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf hat, zu bestimmen, welche Marken gefahren werden dürfen, welche Farben die Autos haben oder welches Lautsprechersystem verbaut sein soll. Auch die durch Leasingkonditionen festgelegte Laufleistung liegt allein im Ermessensspielraum des Arbeitgebers.
Kostenbeteiligungen der Fahrer bei privater Nutzung der Firmenwagen müssen ebenfalls nicht abgeklärt werden. Diesen Aufwendungsersatzanspruch kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Personalvertretung direkt mit den Arbeitnehmern aushandeln.
Desweiteren hat der Betriebsrat auch keinerlei Mitsprache bei Gestaltung und Einschränkung der Privatnutzung des Fahrzeugs. Das Unternehmen als Halter darf bestimmen, in welchen Ländern das Fahrzeug bewegt werden darf sowie, welche zusätzlichen Personen neben dem Arbeitnehmer noch den Firmenwagen fahren dürfen.
Das gilt es bei einer Betriebsvereinbarung zum Dienstwagen zu beachten
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift in jedem Fall, wenn der Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen wird. Das sollten sich Firmen merken. Wenn man den Betriebs- und Personalrat also nicht mit einbezieht, kann das für das Unternehmen ziemlich teuer werden.
Vor Abschluss und Umsetzung sollte der Betriebsrat also definitiv noch einen Blick auf die Car Policy werfen und sie absegnen. Wenn das Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat gut ist und die Wege ohnehin kurz sind, sollte man aber vielleicht direkt von Anfang an den Betriebsrat mit hinzuziehen.
Unser Fazit
Bei Erstellung oder Änderung der Car Policy im Unternehmen sollte diese der Personalvertretung oder dem Betriebsrat vorgelegt werden.
Neben der Pflicht, die sich durch §87 Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes ergibt, kann das helfen, eine transparente und für alle Fahrer faire Car Policy zu erstellen. Und wenn sie durch die Car Policy ihren Arbeitnehmern schöne Firmenwagen stellen können, dann fühlt sich das Personal nicht zuletzt wertgeschätzt.